Das neue Jahr 2021 hat begonnen und bereits jetzt ist klar, dass es von zwei großen Themen bestimmt werden wird: Der weiterhin andauernden Corona-Pandemie und der für den 26. September 2021 geplanten Bundestagswahl. Beide Themen haben natürlich auch großen Einfluss auf das Arbeitsrecht: Sei es durch bereits zum 1. Januar 2021 relevant gewordene Änderungen oder sei es durch weitere geplante und diskutierte gesetzgeberische Maßnahmen im Rahmen des Bundestagswahlkampfes.
Wir wollen nachfolgend einen kurzen Überblick über einige arbeitsrechtliche Änderungen geben.
I. Gesetzgeberische Maßnahmen im Kontext der COVID-19-Pandemie
Weiterhin von herausragender Bedeutung sind natürlich die im Zuge der COVID-19-Pandemie zur Abmilderung der sozialen Folgen erlassenen Maßnahmen, die in weiten Bereichen auch auf 2021 verlängert wurden und fortdauern.
1. Verlängerung des Corona-Bonus
So können Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 11a EStG bis zum 30. Juni 2021 weiterhin eine steuer- und sozialversicherungsfreie zusätzliche Zahlung von bis zu EUR 1.500 an Ihre Mitarbeiter gewähren (sofern eine solche Zahlung noch nicht in 2020 erfolgt ist).
Wichtig dabei ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, mit der ein bestehender Anspruch nicht ersetzt werden darf und die einen Zusammenhang zur Corona-Pandemie aufweist, wobei diese Voraussetzungen recht weit auszulegen sind. Mit dieser Regelung (die auch Arbeitgebern zu Gute kommt, die die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sparen) soll gewährleistet werden, dass solche Sonderzahlungen in voller Höhe bei den Arbeitnehmern ankommen.
2. Erleichterungen Kurzarbeit bleiben bestehen
Nicht erst in der Corona-Pandemie hat sich die Kurzarbeit als ein probates Mittel erwiesen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Arbeitnehmer sozial abzusichern, ohne dass die Arbeitgeber für einen vorübergehenden Zeitraum die Lohnkosten zu tragen haben.
Die Vorraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit und zur Gewährung von Kurzarbeitergeld wurden bereits zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 massiv erleichtert. Diese Erleichterungen sollen auch 2021 fortdauern. Statt mindestens einem Drittel genügt es, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Ebenso wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes verzichtet wird. Dies gilt allerdings nur, wenn bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde.
Bis Ende 2021 erhalten Arbeitnehmer außerdem statt 60% (bzw. 67% bei unterhaltsberechtigten Kindern) des Nettolohns fortan Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 bzw. 77% (ab dem vierten Monat der Kurzarbeit) und 80 bzw. 87% (ab dem siebten Monat der Kurzarbeit), wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor März 2021 entstanden ist.
Eine finanzielle Unterstützung die den Arbeitgebern unmittelbar zugute kommt, erfolgte weiterhin zunächst bis 30. Juni 2021 durch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit. Im Fall der Kurzarbeit Null entstehen dem Arbeitgeber folglich keine Kosten. Ab dem 1. Juli 2021 ist allerdings geplant, die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zu 50% zu erstatten.
Ferner wird die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.
3. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben teilweise steuerfrei
Trotz der gezeigte finanziellen Absicherung erleiden Arbeitnehmer in Zeiten der Kurzarbeit einen finanziellen Verlust zwischen 13 und 40% im Vergleich zum bisherigen Nettolohn. Ein (jedenfalls teilweiser) Ausgleich dieses Verlustes (auf freiwilliger Basis) durch den Arbeitgeber ist allerdings möglich und in einigen Branchen auch typisch. Im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld sind diese Zahlungen allerdings durch den Arbeitnehmer zu versteuern.
Für einen vorübergehenden Zeitraum bis Ende 2021 ist allerdings eine Privilegierung in § 3 Nr. 28a EStG aufgenommen worden, wonach Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers auf maximal 80% des bisherigen Nettoeinkommens steuerfrei sind und damit in voller Höhe beim Arbeitnehmer ankommen.
4. Steuermindernde Homeofficepauschale
Die Arbeit von zu Hause ist für viele Arbeitnehmer in der Pandemie zur Normalität geworden. Hiermit verbunden sind allerdings auch finanzielle Belastungen (wie bspw. Stromkosten, Abnutzung von Möbeln, Heizkosten etc.). Zum Ausgleich dieser Belastungen können für maximal 120 Arbeitstage täglich EUR 5 steuermindernd berücksichtigt werden, sodass sich die Steuerlast des Arbeitnehmers verringert. Dies gilt sowohl für 2020 als auch für 2021.
5. Zulässigkeit virtueller Betriebsratssitzungen
Auch die Arbeit von Betriebsräten hat sich coronabedingt weiter digitalisiert. Der Gesetzgeber hat hierzu mit § 129 BetrVG eine Möglichkeit geschaffen, wonach die Teilnahme und Beschlussfassung von Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz ermöglicht wird. Dies gilt nach § 129 Abs. 2 BetrVG auch für Einigungsstellen. Bisher war eine physische Zusammenkunft notwendig.Die Regelung wurde nun zunächst bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Ob eine permanente Änderung erfolgt, ist noch offen und wird sich in den nächsten Monaten zeigen.
II. Änderungen von Schwellenwerten
Unabhängig von der Corona-Pandemie ändern sich zudem auch diverse Schwellenwerte mit unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung von Arbeitnehmern.
So steigt der gesetztliche Mindetlohn zum 1. Januar 2021 auf EUR 9,50 und zum 1. Juli 2021 auf EUR 9,60.
Ebenso tritt für eine Vielzahl von Arbeitnehmern eine steuerliche Erleichterung durch den Wegfall des Solidaritätszuschlages ein. Rund 90 Prozent der Arbeitnehmer, die bisher hiermit belastet waren, werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger. Dies bedeutet, dass bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 73.000 kein Solidaritätszuschlag mehr zu zahlen ist; bei einem Einkommen bis ca. 109.000 EUR fällt er ferner nur teilweise an.
Auch die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2019 erhöht. Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung weiter erschwert und für Gutverdienende erhöhen sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze nun EUR 58.050,00 (bzw. monatlich EUR 4.837,50). Ein Wechsel in die private Krankenversicherung kann ab einem jährlichen Einkommen von EUR 64.350,00 erfolgen.
III. Weitere gesetzgeberische Pläne
Gleichwohl sind für 2021 noch weitere arbeitsrechtliche Entwicklungen zu erwarten. Dauerbrenner bleiben dabei natürlich die Themen Arbeitszeit bzw. Arbeitszeiterfassung (getrieben auch durch das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 – CCOO) und das Thema Homeoffice. Ob es in diesen Bereichen allerdings noch vor der Bundestagswahl noch zu gesetztlichen Neuregelungen und der Modifizierung des Arbeitszeitgesetzes sowie einer Einführung eines verbindlichen Anspruchs auf Homeoffice kommen wird, kann als äußerst fraglich gelten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu dieser politisch äußerst umstrittenen Materie im vergangenen Jahr einen Referentenentwurf erstellt, der mit Sicherheit noch maßgeblich angepasst werden wird.
Ebenso bleibt das Thema Plattformarbeit insbesondere auch durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2020 (9 AZR 102/20) sowie durch ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Fairer Arbeit in der Plattformökonomie von gewichtiger Bedeutung. Eine Kernforderung dieses Papier ist es, die Beweislast für das Nicht-Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf den Plattformbetreiber zu verlagern, wenn der Plattformarbeiter Indizien für ein Arbeitsverhältnis vorgetragen hat. Zudem sollen – faktisch wie bei Arbeitnehmern – Mindestkündigungsfristen festgeschrieben werden. Ferner wird eine Einbeziehung von Plattformarbeiter in die gesetzliche Rentenversicherung sowie ihre Absicherung in der Unfallversicherung erwogen.
Auch die Stärkung von Betriebsräten bleibt ein Kernanliegen insbesondere der SPD. Hierzu legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 21. Dezember 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte vor. Neben formellen Regelungen zur Betriebsratswahl soll nach diesem Entwurf die Mitbestimmung des Betriebsrats bspw. bei mobiler Arbeit erweitert werden. Auch hier ist fraglich, ob ein solches Gesetz vor der Bundestagswahl mehrheitsfähig ist.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Übersicht einen guten Einblick über die Rechtsentwicklung in den kommenden Monaten gegeben zu haben. Selbstverständlich werden wir Sie fortlaufend über aktuelle Entwicklungen informieren. Bei Rückfragen zu den genannten Themen können Sie sich jederzeit telefonisch oder per E-Mail an unsere Kollegen in unseren Büros in Berlin, Düsseldorf, München und Köln wenden.