• DE
Choose your location?
  • Global Global
  • Australian flag Australia
  • French flag France
  • German flag Germany
  • Irish flag Ireland
  • Italian flag Italy
  • Polish flag Poland
  • Qatar flag Qatar
  • Spanish flag Spain
  • UAE flag UAE
  • UK flag UK

Die Betriebsratswahl 2022 als Herausforderung für Arbeitgeber – allgemeiner Überblick und Neuerungen (Teil 1)

04 January 2022

Vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2022 finden die Betriebsratswahlen statt. Arbeitgeber tragen die Kosten der Wahl und sie treffen bestimmte Mitwirkungspflichten. Daher ist es höchste Zeit für Unternehmen sich mit diesem Thema eingehend zu beschäftigen.

Unsere Beitragsreihe "Die Betriebsratswahl 2022 als Herausforderung für Arbeitgeber" besteht aus fünf Teilen und behandelt alle für Arbeitgeber relevanten Fragen.

Im ersten Teil geben wir Ihnen einen allgemeinen Überblick über die Betriebsratswahl und die Neuerungen im Wahljahr 2022.  

In den nächsten Wochen werden wir dann weitere Beiträge zu folgenden Themen veröffentlichen:

  • Plichten des Arbeitgebers bei Durchführung und Organisation der Wahl
  • Besonderheiten in Zeiten der Pandemie
  • Typische Fehler bei der Betriebsratswahl und ihre Folgen
  • Erste Schritte nach der Wahl

I.    Überblick:

Wann? 

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre statt und das nächste Mal vom 01. März 2022 bis zum 31. Mai 2022.

Wo?

Bei der Betriebsratswahl handelt es sich grundsätzlich um eine Präsenzwahl im Betrieb, eine Briefwahl ist nur in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Urlaubsabwesenheit; Elternzeit, Mutterschutz; ruhendes Arbeitsverhältnis, dauerhalftes Home-Office etc.) vorgesehen. Onlinewahlen sind nach derzeitiger Rechtslage, trotz vielfachen Wunsches der Unternehmen, nicht rechtssicher möglich.

Wer? 

Aktiv wahlberechtigt (d.h. zur Stimmabgabe berechtigt) sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu zählen auch Auszubildende, Arbeitnehmer in Teilzeit, Minijobber und Werkstudenten. Ebenfalls aktiv wahlberechtigt sind Leiharbeitnehmer ab Beginn ihrer Beschäftigung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Gekündigte Arbeitnehmer sind bis zum Ablauf der Kündigugnsfrist bzw. im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens bis zu dessen Abschluss wahlberechtigt. Nicht aktiv wahlberechtigt sind Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages beschäftigt sind und leitende Angestellte. 

Passiv wahlberechtigt (d.h. als Betriebsräte wählbar) sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit 6 Monaten angehören. Gekündigte Arbeitnehmer sind auch nach Ablauf der Kündigungsfrist wählbar, falls Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Das Amt kann jedoch bis zu Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht ausgeübt werden. Leiharbeitnehmer sind hingegen nicht wählbar.

Wie wird gewählt? 

Gewählt wird in Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitenehmer im vereinfachten Wahlverfahren (Personenwahl). Die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens kann aufgrund der Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (siehe unten) freiwillig in Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. Ansonsten d.h. in Betrieben ab 201 Arbeitnehmern wird im normalen Wahlverfahren gewählt (Listenwahl).

Wer führt die Wahl durch ?

Der bestehende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand vor dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrates (spätestens 10 Wochen im normalen Wahlverfahren bzw. 4 Wochen im vereinfachten Wahlverfahren; frühere Bestellung bis zu 6 Monate vorher möglich). Dieser organisiert die Wahl und führt sie durch. 

In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat besteht, wird der Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls auch ein solcher nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat bestellt. Bestehen weder Gesamtbetriebsrat noch Konzernbetriebsrat, so wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt. Gelingt das nicht, weil trotz Einladungen keine Betriebsversammlung stattfindet oder sie keinen Wahlvorstand wählt, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die alle wahlberechtigte Arbeitnehmer sein müssen. Dies ist die einzige Voraussetzung. Daher können auch Nicht-Betriebsratsmitglieder im Wahlvorstand aktiv sein.

Wie ist der grobe Ablauf der Wahl?

Die Wahl läuft wie folgt ab:

  1. Bestellung des Wahlvorstandes;
  2. Erstellung und Aushang des Wahlausschreibens (Frist: spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bei der Wahl im normalen Wahlverfahren; keine Frist im vereinfachten Wahlverfahren);
  3. Einreichung von Vorschlagslisten (Frist: 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens in normalen Wahlverfahren bzw. 1 Woche im vereinfachten Wahlverfahren);
  4. Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschlagslisten (Aushang spätestens 1 Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe) und Versendung von Briefwahlunterlagen (beachte: letzte Möglichkeit zur Überprüfung der Wählerliste am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe);
  5. Wahltag;
  6. Auszählung der Stimmen und Benachrichtigung gewählter Betriebsratsmitglieder;
  7. Bekanntgabe Wahlergebnis;
  8. Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrates (Ende der Amtszeit des alten Betriebsrates);
  9. Abschluss des Wahlverfahrens (Frist für Wahlanfechtung: 2 Wochen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses)

Neuerungen im Wahljahr 2022:

Neuerungen im Wahljahr 2022 ergeben sich aufgrund des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der geänderten Wahlordnung.

1.    Betriebsrätemodernisierungsgesetz (in Kraft getreten am 18. Juni 2021):

Die wichtigsten Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz für die Betriebsratswahlen 2022 sind folgende:

Ausweitung der aktiven Wahlberechtigung (§§ 7 ff. BetrVG):

Das Mindestalters für die aktive Wahlberechtigung wurde von 18 Jahren auf 16 Jahre herabgesenkt.

Herabsetzung der Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG):

Die erforderliche Anzahl an so genannten Stützunterschriften (d.h. im Vorfeld eingeholte Unterschriften für die Unterstützung eines Wahlkandidaten) wurde wie folgt herabgesetzt:

  • Bis 20 Wahlberechtigte: keine Stützunterschriften;
  • 21 bis 100 Wahlberechtigte: mindestens 2 Stützunterschriften;
  • Ab 100 Wahlberechtigte mindestens 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer leisten Stützunterschriften, wobei 50 Stützunterschriften immer ausreichend sind.

Einschränkung der Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 3 BetrVG):

Eine Wahlanfechtung bei Unrichtigkeit der Wählerliste ist ohne vorherigen, ordnungsgemäßen Einspruch gegen die Wählerliste ausgeschlossen (es sei denn die anfechtenden Wahlberechtigten waren an der Einlegung eines Einspruchs gehindert). Die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber unter Berufung auf die Unrichtigkeit der Wählerliste ist sogar gänzlich ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf seinen eigenen Angaben beruht.

Vereinfachtes Wahlverfahren (§ 14a BetrVG):

Das vereinfachte Wahlverfahren gilt für Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern (anstelle von bisher 50 Arbeitnehmern) und die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens kann in Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern freiwillig zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Sonstiges:

Es besteht ein erweiterter Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren (§ 15 Abs. 3a, 3b KSchG). Nunmehr werden die ersten 6 -statt bisher 3 - der zur Wahl einladenden Beschäftigten erfasst. In betriebsratslosen Betrieben können bereits Vorbereitungshandlungen den Sonderkündigungsschutz begründen, wenn der betroffene Arbeitnehmer seine Absicht, einen Betriebsrat zu errichten bei einem Notar hat öffentlich beglaubigten lassen. Ausgeschlossen sind in diesem Fall personen- und verhaltensbedingte, ordentliche Kündigungen für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten. Betriebsbedingte Kündigungen bleiben weiterhin möglich.

2.    Änderung der Wahlordnung (in Kraft getreten am 15. Oktober 2021):

Die wichtigsten Änderungen durch die neue Wahlordnung sind folgende:

Digitale Sitzungen des Wahlvorstandes mittels Video- oder Telefonkonferenz (§ 1 Abs. 4 WO):

Der Wahlvorstand kann nunmehr nicht öffentliche Sitzungen auch mittels Video- oder Telefonkonferenz abhalten und Beschlüsse fassen. Er muss hierzu einen entsprechenden vorherigen Beschluss fassen. Allerdings haben Präsenzsitzungen weiterhin Vorrang und für die nachfolgenden wichtigen Schritte der Wahl sind keine Video- oder Telefonkonferenzen möglich:

  • Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG);
  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO);
  • Durchführung eines Losverfahrens (§ 10 Abs. 1 WO);
  • Stimmauszählung (§ 13 und § 34 Abs. 3 WO);
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen (§ 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 WO);

Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste (§ 4 Abs. 3 S. 2 WO):

Die Wählerliste kann jetzt noch am Tag der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden, anstatt wie bisher nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe.

Keine Wahlumschläge mehr bei Präsenzwahlen:

Es sind mit Ausnahme der nachträglichen (§ 35 WO) sowie der Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren (§ 25 WO) keine Wahlumschläge mehr erforderlich, was zu einer erheblichen administrativen Erleichterung führt.

Bearbeitung der schriftlich abgegebenen Stimmen (§§ 13, 26 WO):

Die schriftlich abgegebenen Stimmen sind künftig erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, zu bearbeiten.

Unaufgefordertes Zusenden der Briefwahlunterlagen (§ 24 WO):

Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind z.B. Arbeitnehmer in Elternzeit, Mutterschutz, im Außendienst etc.), sind die Briefwahlunterlagen ohne gesondertes Verlangen zuzusenden, wenn dies dem Wahlvorstand bekannt ist. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Festlegung einer Uhrzeit für fristgebundene Erklärungen (§ 41 WO):

Der Wahlvorstand kann nunmehr eine Uhrzeit für fristgebundene Erklärungen wie z.B: die Einreichung von Wahlvorschlägen oder die Einlegung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste festlegen. Diese Uhrzeit darf aber nicht vor demEnde der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.

Sollten Sie Fragen zu dem oben genannten Thema haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen in unseren Büros in Berlin, Düsseldorf, Köln und München jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Further Reading